Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 15.3.2019

Sehr geehrte TeilnehmerInnen: Wir sprechen Frauen und Männer gleichermaßen an, haben uns jedoch aus Gründen der besseren Lesbarkeit für die einheitlich gewohnte Form entschieden. Wir bitten um ihr Verständnis.

§ 1 Gegenstand

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen der Stadtteilauto CarSharing Münster GmbH (im Folgenden Stadtteilauto) und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern (im folgenden Teilnehmer*) bezüglich der Überlassung bzw. Vermittlung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung in Form von Car- und BikeSharing. Sofern Stadtteilauto als Anbieter auftritt, gelten die entsprechenden AGB, die jeweils aktuellen Preis- und Gebührenlisten sowie Tarifbedingungen, die Bestimmungen in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen und Bordbüchern, sowie die Versicherungsbedingungen des Versicherers, bei dem die Fahrzeuge versichert sind. Im Vermittlungsfall gelten dementsprechend die AGB, Preis- und Gebührenlisten des jeweiligen Leistungserbringers (siehe § 15 Vermittlung zu anderen Anbietern oder Quernutzung).

Begriffsdefinitionen:

Teilnehmer:  Ein Teilnehmer ist die natürliche oder juristische Person/ Gesellschaft, welche den Nutzungsvertrag mit Stadtteilauto abschließt und damit Hauptnutzer ist. Der Teilnehmer als natürliche Person ist immer auch dann Fahrberechtigter, wenn er die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen einer Fahrerlaubnis erfüllt und einen gültigen Führerschein besitzt.

Fahrberechtigter: Ein Fahrberechtigter besitzt grundsätzlich die Erlaubnis ein Fahrzeug von Stadtteilauto zu führen, wenn er die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen einer Fahrerlaubnis erfüllt und einen gültigen Führerschein besitzt. Der Fahrberechtigte ist entweder selbst Teilnehmer oder Teil einer Nutzergemeinschaft.

Benannter: Der Benannte ist nur im entferntesten Sinne ein Fahrberechtigter, da er nur in Anwesenheit eines Teilnehmers oder Fahrberechtigten und in dessen Auftrag autorisiert ist, ein Fahrzeug von Stadtteilauto zu führen.

Private Nutzergemeinschaft: Die private Nutzergemeinschaft besteht aus einem Teilnehmer als Vertragspartner (Hauptnutzer) und weiteren Fahrberechtigten. Der Hauptnutzer vertritt die Nutzergemeinschaft gegenüber Stadtteilauto in allen Belangen

Gewerbliche Nutzergemeinschaft: Die gewerbliche Nutzergemeinschaft besteht aus einem Teilnehmer als Vertragspartner (Hauptnutzer) und weiteren Fahrberechtigten. Seitens des Hauptnutzers kann ein Beauftragter bestimmt werden, welcher sich um die geschäftliche Abwicklung mit Stadtteilauto kümmert. Der Beauftragte kann Fahrberechtigte benennen, die im Rahmennutzungsvertrag festgehalten werden. Er ist in allen Belangen Ansprechpartner für Stadtteilauto.

 

§ 2 Fahrberechtigung

§ 2.1 Fahrberechtigung allgemein

Der Teilnehmer erhält nach Abschluss eines Nutzungsvertrages ein personengebundenes Nutzungsrecht für die von Stadtteilauto freigegebenen, dem abgeschlossenen Tarif entsprechenden Fahrzeuge. Das Führen der Fahrzeuge von Stadtteilauto ist nur dann zulässig, wenn der Fahrberechtigte oder Benannte seit mindestens zwei Jahren eine, in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzt, die den gesetzlichen Anforderungen zum Führen des jeweiligen Fahrzeugs entspricht. Fahranfänger können in Einzelfällen und zu Sonderkonditionen, als Teilnehmer, Fahrberechtigte oder Benannte akzeptiert werden.

Jeder Teilnehmer kann sich von einer benannten Person fahren lassen, verpflichtet sich jedoch, während der Nutzung stets anwesend zu sein und für das Handeln des Benannten zu haften wie für sein eigenes.

Der Führer des Fahrzeugs muss während der Nutzung des Fahrzeugs die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen dafür erfüllen und einen gültigen Führerschein besitzen. Er darf keinerlei Drogen, Alkohol (= 0,0 Promille) oder Medikamente zu sich genommen haben.

Bei einer unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Benannte oder Nichtberechtigte kann eine Vertragsstrafe laut gültiger Preisliste fällig und in besonders schwerwiegenden Fällen eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

§ 2.2 Nutzergemeinschaften

Mehrere Fahrberechtigte können eine Nutzergemeinschaft bilden, bestehend aus dem Teilnehmer, der gleichzeitig auch Hauptnutzer ist und einem oder mehreren Fahrberechtigten. Für eine Nutzergemeinschaft gelten die gültigen Tarifbedingungen. Der Hauptnutzer nimmt Erklärungen, Mitteilungen und Rechnungen von Stadtteilauto für die Nutzergemeinschaft entgegen.

Die Fahrberechtigten der Nutzergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für alle Forderungen, die Stadtteilauto im Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag zustehen. (Siehe auch § 18.1 Nutzergemeinschaften und juristische Personen)

Ausgeschlossen von § 2.2 sind Teilnehmer mit CarSharingPlus-Vertrag.

§ 2.3 Juristische Personen als Teilnehmer

Ist der Teilnehmer eine juristische Person, kann der Teilnehmer über einen erweiterten Rahmenvertrag eine Person als Beauftragten benennen, welcher wiederum die Möglichkeit besitzt weitere Fahrberechtigte zu benennen. Nur die im Nutzungsvertrag vom Beauftragten als Fahrberechtigte eingetragenen Personen, dürfen die Fahrzeuge nutzen. Stadtteilauto behält sich vor, den Fahrberechtigten die Aufnahme in den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Für diesen Fall hat der Teilnehmer ein Recht zur außerordentlichen sofortigen Vertragskündigung das nur innerhalb von 1 Woche nach Bekanntwerden des Umstands ausgeübt werden kann.

Der Beauftragte hat sicherzustellen, dass die über den Rahmenvertrag festgelegten Fahrberechtigten die Regelungen dieser AGB beachten und bei Fahrten fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Teilnehmer hat das Handeln aller Fahrberechtigten wie sein eigenes Handeln zu vertreten und muss jederzeit nachweisen können, wer welches Fahrzeug wann gelenkt hat (z.B. Ordnungswidrigkeiten). Stadtteilauto kann ggf. Forderungen im Schadenfall direkt mit den Fahrberechtigten abwickeln. Allerdings stellen solche Regelungen den Teilnehmer nicht von der Erfüllung des Vertrages im Schadens- bzw. Streitfall mit Fahrberechtigten frei.

 

§ 3 Mitteilungspflicht

§ 3.1 Personenbezogene Mitteilungen

Der Teilnehmer verpflichtet sich Stadtteilauto eine Änderung seines Namens, seiner Anschrift, seiner Telefonnummer oder der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Des Weiteren hat der Beauftragte Sorge zu tragen, dass die Fahrberechtigten Änderungen dieser Daten an Stadtteilauto melden. Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann eine Gebühr laut gültiger Preisliste erhoben werden.

§ 3.2 Das Eigentum von Stadtteilauto betreffende Mitteilungen

Jeder etwaige Verlust, Beschädigungen oder Zerstörungen des Eigentums von Stadtteilauto (Chipkarte, Fahrzeug etc.) ist jederzeit unverzüglich zu melden. Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann eine Vertragsstrafe laut gültiger Preisliste und/oder eine Kündigung ausgesprochen werden.

 

§ 4 Zugangsmittel

§ 4.1 Zugangsmittel

Der Fahrberechtigte erhält mit Abschluss des Vertrags einen Zugang zu den Services von Stadtteilauto (Buchungssystem, Fahrzeuge). Dieser Zugang umfasst eine Kundennummer und eine Persönliche Identifikation Nummer (PIN). Optional kann der Zugang auch eine Chipkarte umfassen. Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht gemeinsam mit den Zugangsmedien (Chipkarten, mobile Endgeräte, o.ä.) aufbewahrt werden.

Fahrberechtigte, die einen CarSharingPlus-Vertrag über die Stadtwerke Münster GmbH vermittelt bekommen haben, erhalten über ihre PlusCard Zugang zu den Fahrzeugen.

§ 4.2 Juristische Personen oder Personengesellschaften

Juristische Personen oder Personengesellschaften erhalten für jeden in den Nutzervertrag aufgenommen Fahrberechtigten einen Zugang. Nur die im Nutzungsvertrag genannten Fahrberechtigten dürfen diesen Zugang verwenden.

§ 4.3 Missbrauch der Chipkarte/PlusCard

Ein Missbrauch der Chipkarte/PlusCard wird in jedem Fall zur Strafanzeige gebracht. Der Teilnehmer, auch als private oder gewerbliche Nutzergemeinschaft, haftet als Entleiher der Karte für etwaigen Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte.

§ 4.4 Verlust der Chipkarte/PlusCard

Ein Verlust der Chipkarte/PlusCard ist Stadtteilauto unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer, auch als private oder gewerbliche Nutzergemeinschaft, haftet für alle Folgeschäden, die sich ggf. durch eine verspätete/unterlassene Mitteilung entstehen, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen begünstigt wurde. Für den Ersatz der Chipkarte wird eine Gebühr laut gültiger Preisliste erhoben.

Die Chipkarte bleibt stets Eigentum von Stadtteilauto.

 

§ 5 Buchung

§ 5.1 Buchungen allgemein

Die Buchung der Fahrzeuge ist über die BuchungsApp (ohne Buchungsgebühr), den telefonischen Buchungsservice (Buchungsgebühr gemäß der gültigen Preisliste) oder über die Homepage (ohne Buchungsgebühr) möglich. Die Nutzung der Fahrzeuge ohne vorausgegangene Buchung ist untersagt.  Ausgenommen davon sind die Instant-Access-Stationen ohne vorherige Buchungspflicht (Station FREI-WECK). Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht möglich. Des Weiteren sind eventuelle Buchungsbeschränkungen zu beachten.

§ 5.2 Nutzungskosten

Der Teilnehmer verpflichtet sich mit der Bestätigung der Buchung zur Zahlung von Nutzungskosten gemäß der gültigen Preisliste. Diese berechnen sich immer nach der gebuchten Zeit (Zeitpreis) und den gefahrenen Kilometern (Kilometerpreis).

§ 5.3 Buchungszeitraum

Der Buchungszeitraum umfasst mindestens eine Stunde. Er beginnt und endet zu jeder vollen Viertelstunde (z.B. 12:00 h, 12:15 h, 12:30 h, 12:45 h). Die der Abrechnung des Buchungszeitraums zugrunde liegenden Preise werden durch die aktuell gültige Preisliste bestimmt. In Ausnahmefällen sind abweichende Regelungen nach Absprache möglich (z.B. zur Wiederbeschaffungen von vergessenem Eigentum im Fahrzeug).

§ 5.4 Erfassung der vom Fahrberechtigten gefahrenen Kilometer

Die Abrechnung der vom Fahrberechtigten gefahrenen Kilometer erfolgt auf der Grundlage der elektronischen Fahrterfassung. Bei Selbstbetankungsfahrten ist das Ausfüllen eines entsprechenden Berichts verpflichtend.

§ 5.5 Verspätung, Überziehung

Die Nutzung eines Fahrzeugs außerhalb des gebuchten Zeitraums ist nicht erlaubt. Ausgenommen davon sind die Instant-Access-Stationen ohne vorherige Buchungspflicht (Station FREI-WECK). Jede Überschreitung des Buchungszeitraums muss dreißig Minuten vor Ablauf der Buchung durch eine Verlängerung über die BuchungsApp, die Internetseite oder die Buchungszentrale durchgeführt werden. Sofern sich keine Überschneidungen mit anderen Buchungen ergeben, wird die Verlängerung zum Normaltarif abgerechnet.

Wird das Buchungsende ohne eine vorherige Anmeldung überschritten oder wird die die Verlängerungsfrist von dreißig Minuten vor Ablauf der Buchung nicht eingehalten, wird die überschrittene Zeit als Überziehung angesehen und es wird eine Gebühr gemäß der gültigen Preisliste fällig.

Kommt es im Falle einer Verlängerung oder Überziehung der Buchungsdauer zu Überschneidungen mit Buchungen anderer Fahrberechtigter, wird eine Verspätungsgebühr gemäß der gültigen Preis- bzw. Gebührenliste erhoben.

Die Buchungsdauer an der Station FREI-WECK ist auf 72 h am Stück begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten ist ein Preisaufschlag gemäß gültiger Preisliste fällig. In besonders schwerwiegenden Fällen von Überziehung behält sich Stadtteilauto weitergehend vor, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, ggf. Anzeige sowie Strafantrag zu stellen. (Siehe auch § 5.6 Ausfallgarantie)

§ 5.6 Ausfallgarantie

Steht dem Fahrberechtigten zu Beginn seiner gebuchten Nutzungsdauer das entsprechende Fahrzeug nicht zur Verfügung (z.B. auf Grund einer Panne oder der Verspätung des Vornutzers), greift die Ausfallgarantie. In diesem Fall kann der Fahrberechtigte seine Fahrt kostenfrei auf ein anderes Fahrzeug umbuchen lassen. Falls in der entsprechenden Fahrzeugklasse kein Ersatz angeboten werden kann, darf auf jedes andere verfügbare Fahrzeug ausgewichen werden. Das nicht verfügbare Fahrzeug wird dabei kostenfrei storniert. Die Abrechnung erfolgt zu ursprünglichen Tarifkonditionen. Bei Inanspruchnahme von Ersatzfahrleistungen (z.B. Taxifahrten) werden die Leistungen gemäß gültiger Preisliste erstattet. Der Betroffene hat Anrecht auf eine Ausgleichszahlung gemäß aktueller Preisliste, falls für den Zeitraum kein Ersatzfahrzeug von Stadtteilauto gestellt werden kann.

§ 5.7 Langzeitbuchungen

Für den Fall das ein Fahrzeug für einen längeren Zeitraum gebucht werden soll, behält sich Stadtteilauto vor, bereits vorliegende kurze „Störbuchungen“ auf dem entsprechenden Fahrzeug auf andere gleich- oder höherwertige Fahrzeuge in zumutbarer Entfernung umzubuchen. Der hier von betroffene Fahrberechtigte muss in diesem Fall der Umbuchung informiert werden.

 

§ 6 Verlängerung, Verkürzungen oder Stornierungen

§ 6.1 Buchungen

Buchungen können verkürzt oder storniert werden und bei freien Kapazitäten verlängert werden.

Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 5.1 Buchungen allgemein.

§ 6.2 Verlängerungen

Eine Verlängerung ist grundsätzlich bis Ende der Buchungsdauer möglich, muss aber mindestens eine halbe Stunde vor Ablauf des Buchungszeitraums vorgenommen worden sein. Eine kostenfreie Verlängerung ist auch nur dann möglich, wenn es nicht zu einer Überschneidung mit anderen Buchungen kommt (siehe auch § 5.3 Buchungszeitraum/ § 5.5 Verspätung, Überziehung) und wird sonst automatisch als Verspätung angesehen.

§ 6.3 Stornierungen

Eine Stornierung der Restbuchungsdauer ist immer im Viertelstundentakt möglich.

Buchungen können gemäß den Bedingungen der aktuellen Preisliste storniert werden.

Buchungen bis 7 Tage können mit einer Frist von 24 Stunden vor Buchungsbeginn, ohne dass ein Entgelt für die Zeit der ursprünglichen Nutzungsdauer anfällt, storniert werden. Wird diese Frist unterschritten, werden 50 % des Zeittarifes für den gebuchten Zeitraum berechnet.

Buchungen von mehr als sieben Tage können bis zu sieben Tage vor Buchungsbeginn kostenfrei storniert werden.  Wird diese Frist unterschritten werden max. 50% des Zeittarifs für max. 7 Tage berechnet. Gleiches gilt für Verkürzungen.

Steht dem Teilnehmer zu Beginn einer gebuchten Nutzungsdauer das entsprechende Fahrzeug nicht zur Verfügung, steht ihm frei die Fahrt unentgeltlich zu stornieren. (Siehe auch § 5.6 Ausfallgarantie)

 

§ 7 Überprüfung des Fahrzeugs vor Fahrtantritt

§ 7.1 Überprüfung

Der Fahrberechtigte ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung gewissenhaft auf Verkehrssicherheit, sichtbare Mängel, eventuelle Schäden, Vollständigkeit der Ausstattung (z.B. Warndreieck, Verbandskasten, Kindersitzerhöhung, Betriebshandbuch, Bordbuch etc.) oder grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Bei Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen umfasst dies auch das Ladekabel und die Ladevorrichtung.

§ 7.2 Meldungspflicht

Jeder noch so kleine Schaden oder Mangel, der nicht von Stadtteilauto in der Schadenliste im Bordbuch eingetragen ist, muss vor Fahrtantritt unbedingt telefonisch bei der Buchungszentrale gemeldet werden. Die Schadenkontrolle umfasst bei Elektro-Fahrzeugen auch die Ladesäule und das Ladekabel.

§ 7.3 Bordbuch

Dem Fahrberechtigten ist es untersagt selbstständig Mängel oder Schäden in die Schadenliste im Bordbuch einzutragen. Bei Verstößen kann eine Gebühr gemäß der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden.

§ 7.4 Nutzung im Schadensfall

Die Nutzung des Fahrzeugs ist nach der Meldung von Mängeln oder Schäden nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung seitens Stadtteilauto gestattet. Gründe einer Verweigerung sind Zweifel an der Verkehrstauglichkeit, Beweispflichten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten oder ähnlichen Umständen (Siehe auch § 8.1 Meldung). In diesem Fall greift § 5.6 Ausfallgarantie.

§ 7.5 Haftung für Schäden bei Nicht-Meldung

Im Falle nicht gemeldeter Schäden oder Mängel haftet der Fahrberechtigte für alle von Nachnutzern festgestellte Schäden, die nicht schon vor Fahrtantritt gemeldet wurden oder in der Schadenliste vermerkt sind. Es sei denn, er kann nachweisen, dass die Schäden nicht während der Zeit seiner Nutzung entstanden sind. Des Weiteren kann im besonders schweren Fall der Nicht-Meldung von Schäden, die zu Folgekosten führen, der Nutzungsvertrag fristlos gekündigt und /oder eine weitere Vertragsstrafe ausgesprochen werden.

 

§ 8 Verhalten bei Schäden, Unfällen, Defekten oder Reparaturen

§ 8.1 Meldung

Unfälle, Schäden oder Defekte, die während der Nutzungsdauer mit oder an Fahrzeugen von Stadtteilauto auftreten, sind Stadtteilauto unverzüglich telefonisch oder persönlich mitzuteilen. Stadtteilauto kann anschließend weitere Maßnahmen wie z.B. die Sperrung des Fahrzeugs, Umbuchung o.ä. einleiten. Die Fortsetzung der Fahrt nach Unfällen oder mit erheblichen Schäden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Stadtteilauto zulässig. Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann eine Vertragsstrafe laut gültiger Preisliste und/oder eine Kündigung ausgesprochen werden (Siehe auch § 12.1 Schäden während des Buchungszeitraums). In diesem Fall greift § 5.6 Ausfallgarantie.

§ 8.2 Mithilfe zur Klärung

Der Fahrberechtigte ist zur Mithilfe an der Aufklärung von Unfällen und Schäden jeglicher Art gegenüber Stadtteilauto, den Versicherungen und- soweit er sich nicht hierdurch selbst belastet – der Polizei verpflichtet.

§ 8.3 Polizeiliche Meldungspflicht

Unfälle mit Fremdbeteiligung müssen polizeilich aufgenommen werden. Der Fahrberechtigte ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu bleiben und alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und Schadenssicherung dienen.

Die Pflicht zur polizeilichen Aufnahme gilt auch bei Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen, Brand oder Wildschaden.

Der Fahrberechtigte darf bei einem Unfall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine vergleichbare Erklärung abgeben.

§ 8.4 Reparaturen von geringfügigen Schäden

Reparaturen von geringfügigen Schäden und Defekten, die verkehrstechnisch für die Fortsetzung der Fahrt unbedingt notwendig sind, kann der Fahrberechtigte nach Rücksprache mit Stadtteilauto, eigenständig durch eine Werkstatt ausführen lassen. Bezahlt werden kann hier auch mit der Tankkarte, sofern diese akzeptiert wird. Bei Vorauslage erfolgt eine Rückerstattung nur gegen Beleg, soweit der Fahrberechtigte nicht selbst für den Schaden oder Defekt haftet.

§ 8.5 Weitere Reparaturen

Reparaturen, die über dem in der jeweiligen Preisliste genannten Betrag liegen, bedürfen einer unbedingten vorherigen Zustimmung seitens Stadtteilauto. Ohne vorherige Zustimmung behält sich Stadtteilauto vor, dem Teilnehmer die entstandenen Vorauslagen nicht zu erstatten.

§ 8.6 Schäden, Folgeschäden und Zusatzkosten

Der Fahrberechtigte haftet gegenüber Stadtteilauto für Schäden, etwaige Folgeschäden und Zusatzkosten, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen, der gesetzlichen Vorschriften oder Versicherungsbedingungen ergeben im Rahmen des in der gültigen Preisliste festgelegten Höchstbetrages (Selbstbeteiligung). Die Versicherungsbestimmungen können auf unserer Webseite unter stadtteilauto.com/download und in unserer Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 9 Nutzungsbestimmungen der Fahrzeuge

§ 9.1 Behandlung der Fahrzeuge

Der Fahrberechtigte verpflichtet sich jedes Fahrzeug schonend und zweckmäßig zu behandeln und es betriebs- und verkehrssicher zu halten. Den Anordnungen des Herstellerbetriebs, den Versicherungsbedingungen sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die folgenden Pflichten kann eine Vertragsstrafe laut gültiger Preisliste und/oder eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. (Siehe auch § 9.2 Verbotene Nutzung - § 9.8 Ausstattungsgegenstände)

Die Versicherungsbestimmungen können auf unserer Webseite unter stadtteilauto.com/download und in unserer Geschäftsstelle eingesehen werden. Die Anordnungen des Herstellerbetriebs ergeben sich aus dem Handbuch, welches sich im Fahrzeug befindet.

§ 9.2 Verbotene Nutzung

Dem Fahrberechtigten ist es verboten, die Fahrzeuge von Stadtteilauto zur Teilnahme an Fahrzeugtests, Geländefahrten und motorsportlichen Veranstaltungen zu nutzen. Unabhängig vom Fahrzeugtyp ist zu beachten, dass die Fahrzeuge von Stadtteilauto ausschließlich auf befestigten Straßen gefahren werden dürfen. Weiterhin ist es untersagt, die Fahrzeuge zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen zu verwenden, sowie zur Begehung von rechtswidrigen Handlungen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht wird. Auch die gewerbliche Nutzung wie der gewerbliche Transport von Personen und Sachen, gewerbliche Fahrschulungen oder gewerbliche Weitervermietung ist nicht erlaubt.

Bei der Verwendung des Fahrzeugs für die Fahrt zu oder während Veranstaltungen, ganz gleich, welchen Charakters (privat, kommerziell, kulturell, politisch, überparteilich usw.) gewährleistet der Fahrberechtigte, dass weder durch ihn, noch durch Mitfahrer und sonstige Begleitpersonen vermittels des Fahrzeugs Handlungen begangen werden, die verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut darstellen und/ oder verbreiten. Insbesondere ist eine Nutzung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen in Wort oder in Schrift die Freiheit und die Würde des Menschen verächtlich gemacht oder Symbole verwendet und gezeigt werden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, ausdrücklich untersagt. Bei Nutzung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit Veranstaltungen und
Demonstrationen verpflichtet sich der Fahrberechtigte unabhängig von der vorherigen Regelung, das Fahrzeug nicht innerhalb öffentlich bekanntgegebener Aufzugsstrecken und Versammlungsorte abzustellen. Die Nutzung des Fahrzeugs zu oder während politischer Veranstaltungen und Demonstrationen ist vorab anzuzeigen. Auf das Recht zur fristlosen Kündigung bei Fahrzeugnutzung zu vorstehend dargestellten verbotenen Zwecken wird ausdrücklich verwiesen. Auslandsfahrten können ohne Angaben von Gründen untersagt werden (siehe auch
§ 13.5 Auslandsfahrten).

§ 9.3 Transport von Tieren

Tiere dürfen ausschließlich in dafür geeigneten Boxen transportiert werden, etwaige Verschmutzungen z.B. durch Haare sind unbedingt zu beseitigen.

§ 9.4 Rauchverbot

Das Rauchen in Fahrzeugen von Stadtteilauto ist im Interesse aller Kinder und nichtrauchenden Teilnehmern nicht gestattet. Dies umfasst ebenfalls das Rauchen von E-Zigaretten.

§ 9.5 Diebstahlsicherung

Der Fahrberechtigte ist verpflichtet das Fahrzeug bei jedem Abstellen ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern und des Weiteren keine Wertgegenstände offen im Fahrzeug liegen zu lassen. (Siehe auch § 10.2 Ordnungsgemäße Rückgabe)

§ 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck

Stadtteilauto nimmt einmal im Monat eine Überprüfung der Betriebsflüssigkeiten und des Reifendrucks des Fahrzeuges vor. Bei Warnmeldungen des Fahrzeugs (im Display o.ä.) hat der Teilnehmer, unverzüglich nach Auftreten der Meldung, Füllstände und Drücke zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Der Teilnehmer ist aufgrund seiner Teilnahme am öffentlichen Verkehr (unabhängig von Stadtteilauto) dafür verantwortlich, dass von dem Fahrzeug und seinem Zustand keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Bei Fahrten über 300km ist der Fahrberechtigte verpflichtet die Drücke und Füllstände zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Der Teilnehmer wird für Schäden, die durch das Versäumen des Auffüllens oder das Auffüllen falscher Betriebsflüssigkeiten (z. B. Fehlbetankung) entstehen, haftbar gemacht. (Siehe auch § 12.2 Weiterführenden Kosten)

Es dürfen nur Standard Kraftstoffsorten getankt werden (bspw. Diesel, Super E5). Es dürfen keine Premium Kraftstoffe wie ULTIMATE, V-Power oder vergleichbar teurere Sorten und Sonderkraftstoffe, wie Super E10, getankt werden.

§ 9.7 Techniksysteme

Die verbauten Systeme der Zugangstechnik und Kilometererfassung dürfen weder ausgelesen, manipuliert sowie in irgendeiner Form verändert werden.

§ 9.8 Ausstattungsgegenstände

Dem Fahrberechtigten ist es verboten Ausstattungsgegenstände (z.B. Sitzkissen, Fußmatten, Kofferraumabdeckungen etc.) aus dem Fahrzeug zu entfernen oder auszutauschen.

§ 9.9 Allgemeines Interesse

Im Interesse aller Teilnehmer und der Allgemeinheit ist auf eine kraftstoffsparende Fahrweise zu achten.

 

§ 10 Rückgabe der Fahrzeuge

§ 10.1 Rückgabe

Der Fahrberechtigte ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens bei Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben.

§ 10.2 Ordnungsgemäße Rückgabe

Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug mit allen übergebenen Dokumenten und Ausstattungsgegenständen (z. B. Sitzkissen für Kinder) im ursprünglichen Zustand abgestellt wurde. Bei Fahrzeugen mit Kraftstofftank muss dieser mindestens zu 1/4 gefüllt sein. (Siehe § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck)

Bei Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen muss das Ladekabel mit der Ladevorrichtung verbunden und der Ladevorgang gestartet sein.

Des Weiteren muss das Fahrzeug mit eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsgemäß und diebstahlsicher verschlossen am definierten Stellplatz abgestellt, sowie die Buchung am Bordcomputer beendet werden. Bei Fahrzeugen, die mit Touchkeys ausgestattet sind, muss bei Fahrtende durch auflegen des Touchkeys die Fahrt beendet werden. Der Fahrzeugschlüssel muss am dafür vorgesehenen Platz sicher untergebracht und darf in keinem Fall an einen anderen Teilnehmer weitergegeben werden.

§ 10.3 Nicht-ordnungsgemäße Rückgabe

Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich verunreinigt oder nicht ordnungsgemäß abgestellt, hat der Fahrberechtigte, der diesen Umstand verschuldet, ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der gültigen Preisliste zu entnehmen ist. In besonders schwerwiegenden Fällen behält sich Stadtteilauto die fristlose Kündigung vor.

 

§ 11 Haftung von Stadtteilauto gegenüber dem Fahrtberechtigten und Teilnehmer

§ 11.1 Haftung für vorsätzliche Schäden

Stadtteilauto haftet für Schäden nur bei Verletzung des Lebens, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Stadtteilauto oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Stadtteilauto beruhen. Stadtteilauto haftet ferner für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Stadtteilauto oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Stadtteilauto beruhen. Stadtteilauto haftet ferner für die Schäden aus der Verletzung von Kardinalspflichten, d.h. von solchen Pflichten, die die Erbringung der Leistung erst ermöglichen.

In allen anderen Fällen ist die Haftung von STA ausgeschlossen.

Darüber hinaus sind alle haftungsrechtlichen Ansprüche des Fahrberechtigten und des Teilnehmers gegenüber Stadtteilauto, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Erstattung entgangenen Gewinns.

§ 11.2 Durch Buchungsfehler entstandene Schäden

Stadtteilauto haftet, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden und entstandenen Verlust, die daraus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht.

 

§ 12 Haftung des Fahrberechtigten und des Teilnehmers

§ 12.1 Schäden während des Buchungszeitraums

Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die während seiner Buchungszeit am Fahrzeug oder durch das Fahrzeug an Körper oder Eigentum Dritter auftreten, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Der Teilnehmer haftet dabei für das Handeln der von ihm beauftragten Personen wie für sein eigenes. Dies gilt insbesondere auch für Nutzergemeinschaften oder Juristische Personen bzw. die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung fahrenden Fahrberechtigten (Siehe auch § 2.2 Nutzergemeinschaften und § 2.3 Juristische Personen als Teilnehmer). In Fällen von Unfallflucht, muss der Teilnehmer eine polizeiliche Schaden-/ Unfallaufnahme veranlassen (Siehe auch § 2.2 Nutzergemeinschaften und § 2.3 Juristische Personen als Teilnehmer). Die Frist für die Verjährung nach § 548 BGB beträgt bei Stadtteilauto 24 Monate.

§ 12.2 Weiterführenden Kosten

Sämtliche schadensbedingten Kosten, die sich aus der Nutzung eines Fahrzeugs durch den Teilnehmer oder Fahrtberechtigten ergeben, sind als eigene Schuld zu übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für Schadennebenkosten wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten oder zusätzliche Verwaltungskosten.

§ 12.3 Schadenrückkäufe

Im Falle eines besonders schwerwiegenden selbstverschuldeten Schadens und einer daraus resultierenden Prämienerhöhung behält sich Stadtteilauto das Recht vor, die durch Schadenrückkäufe beim Versicherer entstandenen Mehrkosten auf den Teilnehmer umzulegen.

§ 12.4 Haftung bei Verkehrsdelikten und Ordnungswidrigkeiten

Der Teilnehmer haftet für alle von ihm oder dem Fahrtberechtigten während der Nutzung verursachten Verkehrsdelikte und Ordnungswidrigkeiten und stellt Stadtteilauto von sämtlichen ggf. daraus entstehenden Kosten frei.

§ 12.5 Haftungsbegrenzung

Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt im Falle einer vom Fahrberechtigten verursachten groben Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlich verursachten Schaden nicht zum Tragen.

Den Anordnungen des Herstellerbetriebs, der Versicherung sowie den Anordnungen von Stadtteilauto ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 12.6 Haftung für Lasta CargobikeSharing

Die Nutzung der Fahrräder (Lasta Cargobikes) erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Für die Fahrräder besteht keine Versicherung, die bei der Verursachung von Schäden an Leib oder Leben oder Eigentum Dritte eintritt. Vom Kunden verursachte Schäden trägt der Kunde selbst. Solche Schäden hat der Kunde eigenverantwortlich abzusichern.

Verursacht der Kunden fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund ihm vorwerfenden Verhaltens des Kunden gestohlen, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden gemäß aktuellem Preisverzeichnis.

Für die Haftung von Stadtteilauto gelten vorstehende § 12.5 Haftungsbegrenzung.

 

§ 13 Versicherungen

§ 13.1 Haftpflicht / Vollkasko/ Teilkasko

Für alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrräder, besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligungssummen werden durch die gültige Preisliste geregelt.

§ 13.2 Fahranfänger

Führerscheinneubesitzer zahlen während der gesetzlichen Probezeit 50% Aufschlag auf die, in der gültigen Preisliste, genannten Selbstbeteiligungssummen.

§ 13.3 Vertragsverletzungen

Verletzt der Fahrberechtigte die Straßenverkehrsordnung, die Verkehrsbestimmungen, Anordnungen  von Stadtteilauto oder weitere Bestimmungen in einer Weise, die dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt, haftet der Fahrberechtigte in voller Höhe für den entstandenen Schaden.

§ 13.4 Sicherheitspaket

Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspakets (SiPak300) mindern.

Die Kosten für das Sicherheitspaket, sowie der Umfang der Haftungsminderung ergeben sich aus der jeweilig gültigen Preisliste. Einzelheiten ergeben sich des Weiteren aus den besonderen Bestimmungen zum Sicherheitspaket.

§ 13.5 Auslandsfahrten

Auslandfahrten müssen vor Fahrtantritt über das Büro angemeldet werden. Der Teilnehmer ist im Ausland verpflichtet die Original Fahrzeugpapiere sowie die grüne Versichertenkarte des Fahrzeugs mit sich zu führen. (Siehe auch § 9.6 Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck)

 

§ 14 Vertragsstrafen

§ 14.1 Allgemeine Vertragsstrafen

Der Teilnehmer zahlt eine Strafe, wenn er gegen eine, in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in den gültigen Preislisten ein Betrag vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere im Falle der Fahruntauglichkeit des Fahrberechtigten bzw. Benannten (siehe § 2 Fahrberechtigung), der unbeaufsichtigten Überlassung von Fahrzeugen an Nichtberechtigte (siehe § 2 Fahrberechtigung), Verletzung der Mitteilungspflichten (siehe § 3.2 Das Eigentum von Stadtteilauto ), dem Missbrauch der Zugangsmittel (siehe § 4.3 Missbrauch der Chipkarte/PlusCard), Verspätungen, die zu Folgekosten führen (siehe § 5.5 Verspätung, Überziehung/ § 5.6 Ausfallgarantie), Verletzung der Meldepflicht von Schäden und Mängeln (siehe auch § 7.5 Haftung für Schäden bei Nicht-Meldung), einer unsachgemäßen Behandlung der Fahrzeuge (siehe § 9 Nutzungsbestimmungen der Fahrzeuge) oder der nicht-ordnungsgemäßen Rückgabe der Fahrzeuge (siehe § 10 Rückgabe der Fahrzeuge).

§ 14.2 Erhebliche Vertragsverletzungen

Bei erheblichen Vertragsverletzungen des Teilnehmers ist Stadtteilauto berechtigt, diesen ohne vorherige Verwarnung von der Fahrzeugnutzung auszuschließen.

 

§ 15 Vermittlung zu anderen Anbietern oder Quernutzung

Von der Möglichkeit der Quernutzung sind Teilnehmer mit CarSharingPlus Vertrag ausgeschlossen.

§ 15.1 Beauftragung durch den Teilnehmer

Der Teilnehmer kann Stadtteilauto beauftragen, auf den Namen und auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge von anderen CarSharing-Partnern oder Autovermietungen zu buchen.

§ 15.2 Kosten

Die Kosten der Buchung werden durch Stadtteilauto an den Teilnehmer weitergegeben

Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den Konditionen des jeweiligen CarSharing-Anbieters bzw. des gültigen Verrechnungstarif, welcher bei Stadtteilauto eingesehen werden kann.

Stadtteilauto kann den jeweiligen CarSharing-Anbieter beauftragen, die entstehenden Nutzungsentgelte im eigenen Namen dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen. Stadtteilauto kann bei vorliegender Einzugsermächtigung den Betrag vom Konto des Teilnehmers abbuchen.

§ 15.3 Haftung

Stadtteilauto haftet bei derartigen Vermittlungen nur für eigenes Verschulden im Rahmen des Buchungsprozesses, übernimmt aber keine Gewährleistung oder Haftungen für die Leistungen anderer CarSharing-Anbieter. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Teilnehmers, die sich auf die Leistung anderer Anbieter beziehen, sind direkt mit diesen abzuwickeln.

Der Teilnehmer stellt Stadtteilauto außerdem von sämtlichen Forderungen des anderen Anbieters frei, die sich aus vermittelten Buchungen ergeben, sofern diese nicht auf einem Verschulden von Stadtteilauto beruhen.

 

§ 16 Dienstleistungen Dritter

Von der Möglichkeit, Dienstleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, sind Teilnehmer mit CarSharingPlus Vertrag ausgeschlossen.

§ 16.1 Beauftragung Dritter durch Stadtteilauto

Stadtteilauto kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Rahmennutzungsvertrag ergeben. Solche Aufgaben können z.B. das Buchen der Fahrzeuge über die Buchungszentrale, das Bereitstellen von Fahrzeugen, die Abrechnung der Fahrten des Teilnehmers und die Rechnungserstellung sein.

§ 16.2 Beauftragung Dritter durch einen Teilnehmer

Des Weiteren kann der Teilnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistungen von Kooperationspartnern in Anspruch nehmen. Die Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen werden von Stadtteilauto zunächst verauslagt und mit der monatlichen Abrechnung an den Kunden weitergegeben.

Stadtteilauto übernimmt keine Gewährleistung oder Haftungen für die Leistung des Dritten, es sei denn der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Stadtteilauto entstanden oder betrifft verschuldete Schäden an Gesundheit oder Leben des Teilnehmers. Etwaige Reklamationen sind direkt an den Dritten zu richten.

 

§ 17 Bonitätsprüfung

§ 17.1 Durchführung einer Bonitätsprüfung

Der Teilnehmer willigt ein, dass Stadteilauto zur Wahrung berechtigter Interessen eine Bonitätsprüfung durchführt.

§ 17.2 Mitteilungen durch/an die SCHUFA

Der Teilnehmer gestattet Stadtteilauto, unter Beachtung von § 21 Datenschutz und der EU-DSGVO der SCHUFA GmbH, Daten über Aufnahme und Beendigung des Rahmennutzungsvertrags zu übermitteln und von der SCHUFA GmbH Auskünfte über den Teilnehmer zu erhalten.

§ 17.3 Verhalten bei eingeschränkter Bonität

Weiterhin behält sich Stadtteilauto bei Auskunft über eine eingeschränkte Bonität vor, eine erhöhte Mindesteinlage und/oder Sicherheitsleistung zu erheben oder keinen Nutzungsvertrag einzugehen bzw. einen bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen. Die erhöhte Mindesteinlage bzw. Sicherheitsleistung ergibt sich im konkreten Fall abhängig von den äußeren Umständen und ausschließlich nach Absprache mit Stadtteilauto. (Siehe auch § 19 Buchungslimit)

 

§ 18 Zahlungsmodalitäten

§ 18.1 Nutzergemeinschaften und juristische Personen

Für Nutzergemeinschaften tritt der Hauptnutzer gesamtschuldnerisch als Debitor für alle weiteren Fahrberechtigten dieser Nutzergemeinschaft ein. Für abweichende Vereinbarungen können Gebühren gemäß der gültigen Preisliste erhoben werden. (Siehe auch § 2.2 Nutzergemeinschaften)

§ 18.2 SEPA Lastschriftverfahren

Stadtteilauto zieht die Rechnungsbeträge nach Erteilung einer Einzugsermächtigung per Lastschrift vom Konto des Teilnehmers ein. Stadtteilauto informiert den Teilnehmer bei SEPA Lastschriften mindestens sechs Tage vor Fälligkeitsdatum im Rahmen der Rechnungsstellung über den fälligen Betrag und das Einzugsdatum. Wird eine Rechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Versand der Rechnung beanstandet, gilt sie als anerkannt.

§ 18.3 Zahlungsverzug

Wird der Rechnungsbetrag von der Bank eines Teilnehmers nicht eingelöst, zurückbelastet oder mit Verzug eingezogen, berechnet Stadtteilauto Mahnkosten und Verzugszinsen nach den gültigen Preislisten. Dies gilt nicht, wenn dem Vorgang ein Fehler von Stadtteilauto zu Grunde liegt. Des Weiteren behält sich Stadtteilauto vor, dem Teilnehmer bis zum Zahlungseingang eine vorläufige Sperre auszusprechen.

 

§ 19 Buchungslimit

Stadtteilauto ist berechtigt, dem Teilnehmer – allgemein oder im Einzelfall- eine Obergrenze bzw. einen Kreditrahmen für noch nicht abgerechnete Fahrten und Buchungen zu setzen. Diese kann unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Teilnehmers, jederzeit von Stadtteilauto reduziert werden, sofern erkennbar ist, dass eine Forderung im vereinbarten Kreditrahmen gefährdet ist. Dies trifft zu, wenn eine Lastschrift auf das Konto des Teilnehmers nicht ausgeführt wird, der Teilnehmer seiner Mitteilungspflicht nach § 3 Mitteilungspflicht nicht nachkommt, nach Unfällen oder anderen Vorkommnissen absehbar erhöhte Zahlungsverpflichtungen auf den Teilnehmer zukommen, auf Wunsch des Teilnehmers oder in Fällen, in denen Stadtteilauto gemäß § 20 zur Kündigung berechtigt wäre.

 

§ 20 Kündigung

§ 20.1 Ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrags

Der Rahmennutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn nicht besondere Vereinbarungen diesen Umstand anders regeln. Sowohl der Teilnehmer als auch Stadtteilauto kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

§ 20.2 Außerordentliche und fristlose Kündigungen

Stadtteilauto hat das Recht, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn der Teilnehmer oder Fahrberechtigte mit Wissen und Duldung des Teilnehmers in erheblich vertragswidriger Weise gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hat oder im Falle der Überlassung des Fahrzeugs an Nichtberechtigte (§ 2 Fahrberechtigung), Nichtmeldung von Schäden die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs betreffend (§ 3.2 Das Eigentum von Stadtteilauto / § 7.5 Haftung für Schäden bei Nicht-Meldung), unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs (§ 9 Nutzungsbestimmungen der Fahrzeuge), nicht genehmigter Weiterfahrt nach Unfällen (§ 8 Verhalten bei Schäden, Unfällen, Defekten oder Reparaturen), nicht ordnungsgemäßer Rückgabe (§ 10 Rückgabe der Fahrzeuge), sowie unbeglichenen Forderungen (§ 18.3 Zahlungsverzug).

Der Nutzungsvertrag kann ferner von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 20.3 Rechtsfolgen der Kündigung

Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Teilnehmer verpflichtet die Zugangsmittel bzw. Chipkarte und alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die der Teilnehmer im Rahmen des Nutzungsvertrags erhalten hat, unbeschädigt zurück zu geben. Nach erfolgter Rückgabe erhält der Teilnehmer die gegebenenfalls gezahlte und noch unverbrauchte Sicherheitsleistung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung unverzinst zurück. Noch offene Zahlungsforderungen werden mit der Sicherheitsleistung verrechnet.

 

§ 21 Datenschutz

Stadtteilauto legt größten Wert auf den Schutz der persönlichen Daten von Teilnehmern und Fahrberechtigten und beachtet die geltenden Datenschutzregelungen. Die jeweils gültige Datenschutzrichtlinie ist unter stadtteilauto.com/datenschutz zu finden oder kann auf Wunsch ausgehändigt werden.

 

§ 22 Vertragsänderungen

§ 22.1 Mitteilung über Änderungen

Änderungen der AGB, der Preisliste oder der Gebührenliste werden den Teilnehmern sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und auf stadtteilauto.com veröffentlicht. Sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer keinen schriftlichen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird jeder Teilnehmer durch Stadtteilauto bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hingewiesen. (Siehe § 20.2 Außerordentliche und fristlose Kündigungen)

§ 22.2 Änderung der Preislisten

Stadtteilauto ist es erlaubt, sämtliche Positionen in der Preisliste angemessen anzupassen, wenn sich die Einkaufs- und Produktion- oder die Kostenelemente Steuern, Versicherung, Fahrzeug-Finanzierung und Gebrauchtwagenerlöse erheblich ändern.

Stadtteilauto ist berechtigt und verpflichtet, die Kilometerpreise bei einer Änderung der Kraftstoffpreise entsprechend der nominellen Erhöhung/ Reduzierung anzupassen, d.h. zu erhöhen oder zu senken (Anpassungsvorbehalt). Die Bedingungen des Anpassungsvorbehaltes sind in der jeweils gültigen Preisliste festgelegt.

§ 22.3 Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen Vertragsänderungen durch Stadtteilauto

Widerspricht der Kunde diesen Änderungen, gilt der Widerspruch zugleich als Kündigung zum Inkrafttreten der neuen AGB.

 

§ 23 Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Teilnehmer darf mit eigenen Ansprüchen gegenüber Geldforderungen von Stadtteilauto weder aufrechnen, noch darf er Minderung geltend machen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Teilnehmers gegen Stadtteilauto, solche die von Stadtteilauto nicht bestritten werden oder solche, die mit den von Stadtteilauto geltend gemachten Ansprüchen in Wechselbezüglichkeit stehen.

 

§ 24 Rechtsstand

§ 24.1 Wirkungsbereich

Es gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung teilweise oder ganz unwirksam sein, wird der Bestand des Vertrages dadurch im Übrigen nicht berührt.

§ 24.2 Zuständigkeiten

Ist der Teilnehmer Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann Stadtteilauto diesen Teilnehmer an dem für den Sitz von Stadteilauto zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Stadtteilauto kann von diesem Teilnehmer nur an dem für den Sitz von Stadtteilauto zuständigen Gericht verklagt werden.

§ 24.3 Sonstige Vereinbarungen

Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen Teilnehmer und Stadtteilauto sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten wurden. Dies gilt auch für Änderung der Schriftformklausel.